AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebäudereinigung Oberhofer

phone Facebook Job

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebäudereinigung Oberhofer

1. Allgemeines

Der Abschluss eines Gebäudereinigungsvertrages/ Auftrages erfolgt auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages/Auftrages anerkennt. Andere Bedingungen sind, außer sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart, ungültig.

2. Gegenstand des Auftrags/Vertrags

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Werkleistungen/ Dienstleistungen müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, schriftlich in Form von Verträgen, Aufträgen oder Angeboten, vereinbart werden.

Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag/ Auftrag oder ein Angebot schriftlich bestätigt.

3. Art und Umfang der Leistungen

3.1 Umfang, Intervalle und Intensität der gesamten Leistung ergeben sich aus der vereinbarten/ bestellten Leistungsbeschreibung, welche Bestandteil des Vertrages/Auftrages ist.

3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt Reinigungsarbeiten, aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen.

3.3 Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ist der Auftragnehmer berechtigt, sich anderer Unternehmen zu bedienen.

3.4 Arbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind, wie Sonderarbeiten, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten sowie andere Renovierungsarbeiten, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.

3.5 Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.

3.6 Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offen und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von dem Unternehmen Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist das Unternehmen berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.

4. Aufmaß/ Flächen Maße und Mengen

4.1 Die Berechnungsgrundlage für die Reinigungsarbeiten ist die gesamte bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigungen das Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer.

4.2 Die Preise für die Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite.

4.3 Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.

4.4 Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße und Mengen als anerkannt.

4.5 Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße/ Mengen unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße/ Mengen nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

5. Personal

5.1 Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die unter seiner Leitung stehen. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt.

5.2 Die Ausführung und die Mitarbeiter werden durch den Auftragnehmer überwacht. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber.

5.3 Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.

5.4 Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen.

5.5 Für angepasste Arbeitskleidung sorgt der Auftragnehmer.

6. Reinigungsbedarf/ Reinigungsmittel/ Geräte und Maschinen

6.1. Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte und Materialien.

6.2 Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt.

6.3 Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (wie Materialien, Maschinen und Geräte) geeigneten, verschließbaren Raum, Schrank o.ä. kostenfrei zur Verfügung.

7. Abnahme/ Gewährleistung

7.1 Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.

7.2 Soweit sich der Auftragnehmer zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere ausdrückliche Mängelrügen, spätestens einen Arbeitstag nach Erbringung der Dienstleistung dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich zu erklären. Die schriftliche Beanstandung hat dem Unternehmen eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen.

7.3 Eine Haftung für die Beseitigung von Mängeln bzw. die Übernahme von Folgekosten, die nach dem oben genannten Zeitraum gemeldet werden, oder wenn dem Unternehmen keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, ist ausgeschlossen.

7.4 Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

7.5 Sind Abnahmetermine vereinbart, bei einmaligen Werkleistungen erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens aber drei Tage nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer, und kommt der Auftraggeber seiner termingerechten Abnahmepflicht nicht nach, gilt die Leistung als mangelfrei erbracht.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftplichtversicherung für alle Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden und sonstige Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die er oder sein Personal nachweislich verursacht haben. Der Auftragnehmer ist hiergegen ausreichend versichert. Er bestätigt, dass folgende Versicherungen abgeschlossen sind:

Deckungssumme je Schadensereignis:

Personenschäden 2.000.000,00€

Sach- und Vermögensschäden 1.000.000,00€

Tätigkeitsschäden 1.000.000,00€

Abwasserschäden 1.000.000,00€

Schlüsselverlust 1.000.000,00€

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

8.3 Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

8.4 Ein Haftungsausschluss besteht in diesem Bereich für alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, wie z.B. bei der Bedienung von Schließ- und Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Heizungen, Klimaanlagen und elektrischen Anlagen.

9. Preise/ Vergütung

9.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die in dem Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab dem Datum des Vertragsschlusses bindend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet

9.2 Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kürzung der Rechnung.

9.3 Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus:

Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme

Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis.

9.4 Bei Verträgen zur Unterhaltsreinigung wird die Vertragssumme der Laufzeit entsprechend, in monatlichen Teilbeträgen anteilig, in Form von Monatspauschalen, abgerechnet.

9.5 Tarifliche Lohnerhöhungen und erhöhte Sozialleistungen sowie gesetzliche und steuerliche Belastungen berechtigen zum prozentualen Preisaufschlag, d.h. maximal 1 x pro Kalenderjahr.

9.6 Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet.

9.7 Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

9.8 Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

9.9 In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für die zur normalen Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmens sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

10.2 Mahnungen werden dem Vertragspartner mit 10,00 EUR, Lastschriftrückrechnungen mit 25,00 EUR in Rechnung gestellt

10.3 Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren.

10.4 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

10.5 Leistungen die mit monatlichen Pauschalbeträgen abgerechnet werden, können vom Auftragnehmer während des Leistungsmonats in Rechnung gestellt werden. Zahlungen dieser Rechnungsbeträge sind zum 1. des Monats nach dem Leistungsmonat fällig. Die Zahlungsfrist, 10 Tage nach Rechnungserhalt, gilt als vereinbart.

11.Sonstiges

Schlüssel

Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

Leistungszeit

Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, werktags d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Zeitpunkt der Leistungsausführung wird gemäß Vertrag/ Reinigungsplan oder durch Terminvergabe festgelegt.

Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Leistungszeiten.

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden mit Arbeitswerten –AW- abgerechnet, wobei jede angebrochene Einheit einer Vollen entspricht.

Nebenpflichten des Auftraggebers

Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen für die Auftragsausführung relevanten technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie Gefahrenquellen ausdrücklich zu beschreiben.

Eine fristlose Kündigung ist nur nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung, bezogen auf einen Streitfall, möglich. Auch bei sich häufenden Beanstandungen verschiedener Art, z.B. mehrmals monatlich, ist eine fristlose Kündigung möglich, sofern die Ursachen für die Beanstandung nicht umgehend und dauerhaft behoben werden.

Abwerbung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftraggebers abzuwerben oder ohne Zustimmung desselben zu beschäftigen. Diese Verpflichtung besteht für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird mit einer Vertragsstrafe von 2500,00 EUR pro abgeworbene Arbeitskraft geahndet.

Der Abschluss eines Gebäudereinigungsvertrags begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des Vertragspartners ist das Unternehmen für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Vertragspartner befreit.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in ihrer aktuellen Ausgabe gültig. Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag regelt § 305 BGB.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, wird die Vertragslaufzeit bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jahres zu kündigen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner. Der Vertrag wird mit dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Saarbrücken.